Artur M. Lichowski Dolmetscher und Übersetzer für polnisch tłumacz języka niemieckiego

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WARSZAWA-ULICA KRAKOWSKIE PRZEDMIESCIE;WARSCHAU- KRAKAUER VORSTADT STR.

Kontakt

E-Mail: artur@lichowski.de

Mobil: 0163 802 10 37

Tel.: 0221 168 161 75

Allgemeines

Beeidigter Dolmetscher, Ermächtigter Übersetzer, Beglaubigte Übersetzung

Damit Ihre Dokumente und Unterlagen Rechtsgültigkeit erlangen können, benötigen Sie eine beeidigte Übersetzung. Dabei handelt es sich um eine Übersetzung, die mit einem Stempel, einer Unterschrift und einer Erklärung (Bestätigungsvermerk) des Übersetzers versehen ist. Der Übersetzer bescheinigt somit die Richtigkeit und Vollständigkeit vorgenommener Übersetzung aus der ursprünglichen Sprache. Die Bestätigung ist auf die Übersetzung zu setzen und zu unterschreiben. Sie hat kenntlich zu machen, wenn das übersetzte Dokument kein Original ist oder nur ein Teil des Dokuments übersetzt wurde.

Die beeidigten Übersetzer müssen vor Gericht einen Eid ablegen und werden befugt, mit Stempel und Unterschrift einen Text  beeidigt zu übersetzen. Die  durch den beeidigten Übersetzer bescheinigten Dokumente (dazu gehören vor allem Geburtsurkunden, Heiratsurkunden, Meldebescheinigungen,  Schulzeugnisse, Reifezeugnisse, Diplome, Gerichtsurteile, Gerichtsakten, Personalausweise, Vollmachten, Führerscheine u.s.w) werden überall akzeptiert und anerkannt.

WARSCHAU-ADAM MICKIEWICZ-POLNISCHER DICHTER

Nach §142 Abs III ZPO kann das Gericht die Vorlage von Übersetzungen anordnen, deren Richtigkeit  und Vollständigkeit ein nach den Richtlinien der Landesjustizverwaltung von der Landesjustizverwaltung ermächtigter Übersetzer bescheinigt hat. Diese Übersetzungen haben eine besondere Beweiskraft. Die Übersetzerermächtigung umfasst das Recht, die Richtigkeit und Vollständigkeit  von Übersetzungen zu bescheinigen. Dies gilt aber auch für bereits vorgenommene Übersetzungen, die zur Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit vorgelegt werden. Der Übersetzer ist verpflichtet, die ihm anvertrauten Schriftstücke sorgsam aufzubewahren und von ihrem Inhalt Unbefugten keine Kenntnis zu geben.  

Wer in einer gerichtlichen Verhandlung dolmetschen will, hat gem. §189 Abs.I GVG einen Eid zu leisten, dass er das Wort treu und gewissenhaft übertragen werde. Die Tätigkeit der Dolmetscher umfasst demnach die mündliche Sprachübertragung, die der  Übersetzer die schriftliche Sprachübertragung. Sprache in diesem Sinne sind auch sonstige anerkannte Kommunikationstechniken.

Nach §2 des Gesetzes führen die Präsidenten der Oberlandesgerichte ein für jedermann einsehbares gemeinsames Verzeichnis von beeidigten Dolmetschern und ermächtigten Übersetzern.

 

Nützliche Links

MPU

Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank des OLG

Botschaft der Republik Polen in Berlin

Generalkonsulat der Republik Polen in Köln

Abteilung für Handel und Investitionen des Generalkonsulats der Republik Polen

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